Weitere Informationen zum Inkrafttreten der neuen europäische Verpackungsverordnung – VO (EU) 2025/40 („Packaging and Packaging Wast Regulation“ – PPWR) zum Thema
Verkaufsverpackungen / Serviceverpackungen / Versandverpackungen folgen in Kürze

Vereinfachte Information zum neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) ab 01.01.2019 zu
Verkaufsverpackungen / Serviceverpackungen / Versandverpackungen

Sehr geehrter Kunde,

Nach Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes muss sich jeder, der verpackte Waren für den privaten Endverbraucher in Deutschland in Verkehr bringt, bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) registrieren lassen.

Grundsätzlich ist nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) derjenige zur Registrierung und Lizensierung von Verpackungen verpflichtet, der erstmals mit Ware befüllte, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt.

Eine Ausnahme von dieser Regel existiert für Serviceverpackungen, also Verpackungen, die „am Ort der Warenübergabe“ befüllt werden. Hier kann die vorgelagerte Handelsstufe die Pflichten der Registrierung und Lizensierung übernehmen.

Was bedeutet das?

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen (z.B. Tragetaschen, Umverpackungen), die nach dem Gebrauch üblicherweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Was hat sich gegenüber der bisherigen Verpackungsverordnung (5. Novelle) verändert?

Alle Verpackungen / Serviceverpackungen aus Papier und Kunststoff (z.B. Tragetaschen), die dafür bestimmt sind an den Endkunden (Bsp. Geschäfte, Messen o,ä). ausgegeben zu werden, unterlagen bereits der kostenpflichtigen Entsorgung. 

Der Inverkehrbringer, also derjenige, der die Verkaufsverpackung in Umlauf bringt, trägt die Verantwortung für die Anmeldung und Entrichtung der Gebühren bei einem dualen System.

Neu ist die zusätzliche Registrierung und Anmeldung der in Verkehr gebrachten Mengen bei der Behörde „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“, kurz „LUICID“. Diese Stelle wurde gebildet, um Transparenz herzustellen und die Umgehung der Verpackungsverordnung zu erschweren, bzw. auszuschließen.

Unser Service für Sie:

Selbstverständlich sind wir bereits bei LUCID registriert und bieten Ihnen an, die komplette Lizenzierung der von uns gelieferten Serviceverpackungen für Sie zu übernehmen.

Dies beinhaltet die Anmeldung unter unsere Registriernummer bei LUCID, sowie die Anmeldung und Entrichtung der Gebühren bei einem Dualen System. Unser Partner ist hierfür das Unternehmen „BelllandVision GmbH.

Als Nachweis, dass Sie Ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, erhalten Sie von uns eine gesonderte Rechnung, die alle geforderten Informationen enthält.

WICHTIG: Der Serviceanspruch ist bei der Bestellung anzugeben. Nach Auslieferung und Rechnungsstellung kann eine nachträgliche Abführung aus systemischen Gründen nicht mehr erfolgen.

Sollte der finanzielle Ausglich unserer Rechnung nicht erfolgen, übernehmen wir keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Lizenzierung.

 

>> Dieses Schreiben dient als möglichst verständliche Information für unsere Kunden über das neue Verpackungsgesetz ab 01.01.2019, und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir übernehmen daher keine Verantwortung für Inhalt, Registrierung und Durchführung oder sonstigen Umsetzung Ihrerseits.<<

Weitere Informationen hierzu unter: www.verpackungsregister.org


 

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